Abschlagszahlung beim Handwerker: was er verlangen darf und was üblich ist
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Abschläge nur für erbrachte Leistung
Beim Werkvertrag ist die Vergütung nach dem Gesetz erst mit der Abnahme fällig. Abschlagszahlungen sind die Ausnahme davon: Nach § 632a BGB kann der Unternehmer einen Abschlag in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen.
Der Maßstab ist also, was schon da ist – nicht, was als Nächstes kommt. Eine Rate für gelieferte Fenster, für die montierte Außeneinheit oder für das stehende Gerüst passt zu dieser Regel. Eine hohe Zahlung bei Auftragserteilung, bevor irgendetwas geliefert ist, passt nicht zu ihr; sie ist eine Vorauszahlung und muss ausdrücklich vereinbart sein.
Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, darf der Besteller nach § 632a BGB einen angemessenen Teil des Abschlags zurückhalten.
Wann gelten die Regeln für Verbraucherbauverträge?
Für den Bau eines neuen Gebäudes und für erhebliche Umbauten an einem bestehenden Gebäude kennt das BGB den Verbraucherbauvertrag. Dort begrenzt § 650m BGB die Abschläge insgesamt auf 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung, und bei der ersten Abschlagszahlung steht dem Verbraucher eine Sicherheit von 5 Prozent für die rechtzeitige und mangelfreie Herstellung zu.
Ein einzelnes Gewerk an einem bestehenden Haus – der Tausch der Heizung, neue Fenster – ist meist kein Verbraucherbauvertrag. Ob Ihr Auftrag darunter fällt, ist eine Frage des Einzelfalls; verlassen Sie sich beim Zahlungsplan deshalb nicht auf diese Sonderregeln, sondern auf das, was im Vertrag steht.
Wie sieht ein fairer Zahlungsplan aus?
Ein Zahlungsplan, der Sie schützt, koppelt jede Rate an einen Schritt, den Sie sehen können, und lässt einen spürbaren Teil bis zur Abnahme offen. Geht der Betrieb vor Fertigstellung insolvent, ist eine Anzahlung für noch nicht gelieferte Leistung im Zweifel verloren.
Eine Anzahlung kann trotzdem sachlich begründet sein, etwa bei Sonderanfertigungen wie Fenstern, die der Betrieb vorab beim Hersteller bestellt. Dann sollte sie in der Größenordnung des Materials liegen, nicht der ganzen Auftragssumme.
- Rate bei Lieferung des Materials
- Rate nach Montage
- Rate nach Inbetriebnahme bzw. Fertigstellung
- Restbetrag nach Abnahme
Vorsicht bei geförderten Maßnahmen
Bei der KfW-Heizungsförderung und beim BAFA-Zuschuss für Fenster, Dach und Fassade muss der Vertrag eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur Förderzusage enthalten. Eine Anzahlung, die vor der Zusage fällig wird, oder eine Montage vor der Zusage passt dazu nicht. Der Angebotscheck prüft Zahlungsplan und Förderklausel gemeinsam.
Was muss der Handwerker für einen Abschlag nachweisen?
Ein Abschlag ist keine Pauschale, die der Betrieb nach Gefühl abruft. § 632a BGB verlangt, dass die Leistungen durch eine Aufstellung nachgewiesen werden, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht. Praktisch heißt das: Aus der Abschlagsrechnung muss hervorgehen, welche Positionen des Angebots bereits erbracht sind und mit welchem Anteil.
Ein Satz wie „1. Abschlag gemäß Vereinbarung: 40 Prozent" erfüllt das nicht, wenn auf der Baustelle erst das Gerüst steht. Prüfen Sie jede Abschlagsrechnung gegen das, was Sie sehen können, und gegen die Positionen im Angebot. Ist ein Posten abgerechnet, der noch nicht erbracht ist, dürfen Sie den Betrag insoweit zurückhalten und eine korrigierte Aufstellung verlangen.
Die Beweislast dafür, dass die Leistung vertragsgemäß ist, liegt bis zur Abnahme beim Unternehmer – auch das steht ausdrücklich in § 632a BGB. Wer einen Mangel rügt, muss also vor der Abnahme nicht beweisen, dass die Arbeit fehlerhaft ist; der Betrieb muss zeigen, dass sie in Ordnung ist.
Darf schon für bestelltes Material abgerechnet werden?
Ja, aber nur unter einer Bedingung. Abschläge für Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, erlaubt § 632a BGB nur, wenn Ihnen nach Ihrer Wahl das Eigentum daran übertragen oder eine entsprechende Sicherheit geleistet wird.
Das ist der Punkt, an dem Anzahlungen für Fenster, Wärmepumpen oder Photovoltaikmodule regelmäßig hängen: Der Betrieb möchte das Geld, bevor er beim Großhändler bestellt – Sie haben aber erst dann etwas in der Hand, wenn das Material bei Ihnen steht oder eine Bank für die Rückzahlung einsteht. Eine solche Sicherheit kann nach § 632a Absatz 2 BGB auch eine Garantie oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers sein, im Alltag meist als Anzahlungsbürgschaft bezeichnet.
Fragen Sie bei einer Anzahlung vor Lieferung deshalb nach genau dieser Bürgschaft. Ein seriöser Betrieb kennt den Begriff; lehnt er ab, wissen Sie, welches Risiko Sie mit der Zahlung übernehmen.
Wie viel darf ich bei Mängeln zurückhalten?
Für Abschläge verweist § 632a BGB auf § 641 Absatz 3 BGB. Danach ist als Einbehalt in der Regel das Doppelte der Kosten angemessen, die für die Beseitigung des Mangels erforderlich sind. Kostet die Nacharbeit an einer undichten Anschlussfuge voraussichtlich 500 Euro, ist ein Einbehalt von 1.000 Euro der gesetzliche Regelfall – nicht der ganze Abschlag.
Dieselbe Regel gilt nach der Abnahme für die Schlusszahlung. Der doppelte Betrag soll Druck aufbauen, den Mangel tatsächlich zu beseitigen, und zugleich verhindern, dass ein kleiner Mangel die ganze Rechnung blockiert. Teilen Sie dem Betrieb schriftlich mit, welchen Mangel Sie sehen und welchen Betrag Sie deshalb einbehalten; zahlen Sie den Rest fristgerecht.
Woran Sie einen ungünstigen Zahlungsplan erkennen
Die meisten Zahlungspläne im Angebot sind nicht verhandelt, sondern übernommen – aus der Vorlage des Betriebs. Ein paar Muster sollten Sie vor der Unterschrift ansprechen:
- Die erste Rate ist bei Auftragserteilung fällig und deutlich höher als der Materialanteil
- Die Raten hängen an Kalenderdaten statt an Bauabschnitten
- Die letzte Rate ist vor der Abnahme fällig, etwa „bei Fertigstellung der Montage"
- Der Zahlungsplan steht nur in den AGB, nicht im Angebot selbst
- Eine Anzahlung vor Lieferung ist verlangt, eine Sicherheit dafür aber nicht angeboten
Was gilt bei Nachträgen für den Zahlungsplan?
Ändert sich der Auftrag während der Arbeiten, ändert sich meist auch der Preis. Ein Nachtrag sollte deshalb immer mit Betrag und mit der Angabe vereinbart werden, mit welcher Rate er bezahlt wird. Fehlt das, landet er oft unbemerkt in der nächsten Abschlagsrechnung – und Sie prüfen eine Rechnung, deren Grundlage Sie nicht schriftlich haben.
Wann ist ein Abschlag zu hoch?
Ein Abschlag ist zu hoch, wenn er den Wert der erbrachten Leistung übersteigt. Vergleichen Sie dafür den Anteil der fertigen Positionen am Angebotspreis mit dem Anteil, den die Rechnung verlangt. Liegt der verlangte Betrag deutlich darüber, zahlen Sie den Teil, der dem Leistungsstand entspricht, und bitten schriftlich um eine korrigierte Aufstellung.
Halten Sie bis zur Abnahme außerdem einen Betrag zurück, der mindestens den offenen Restarbeiten entspricht. Ist alles bezahlt, fehlt Ihnen das wirksamste Mittel, um Nacharbeiten durchzusetzen.
Häufige Fragen
- Wie hoch darf eine Anzahlung beim Handwerker sein?
- Eine feste gesetzliche Obergrenze für vereinbarte Vorauszahlungen gibt es außerhalb des Verbraucherbauvertrags nicht. Nach § 632a BGB sind Abschläge aber nur für bereits erbrachte Leistungen vorgesehen; alles darüber ist eine Vorauszahlung, die Sie ausdrücklich vereinbaren und deren Risiko Sie tragen.
- Darf ich einen Abschlag bei Mängeln kürzen?
- Nach § 632a BGB darf der Besteller bei nicht vertragsgemäßen Leistungen einen angemessenen Teil des Abschlags verweigern. Wie viel angemessen ist, hängt vom Mangel ab.
- Wann ist die Schlusszahlung fällig?
- Beim Werkvertrag nach BGB mit der Abnahme. Halten Sie deshalb einen Teil bis zur Abnahme zurück, statt vorher alles zu bezahlen.
- Was ist der Unterschied zwischen Anzahlung und Abschlagszahlung?
- Ein Abschlag bezahlt Leistung, die schon erbracht ist, und ist in § 632a BGB geregelt. Eine Anzahlung wird fällig, bevor etwas erbracht ist; sie gilt nur, wenn sie vereinbart ist, und das Risiko einer Insolvenz des Betriebs tragen dann Sie.
- Was ist eine Anzahlungsbürgschaft?
- Das Versprechen einer Bank oder eines Kreditversicherers, Ihnen eine geleistete Anzahlung zurückzuzahlen, wenn der Betrieb die Leistung nicht erbringt. § 632a Absatz 2 BGB lässt eine solche Sicherheit ausdrücklich zu, wenn für angefertigtes oder bereitgestelltes Material abgerechnet wird.
Quellen
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