BEG-Reform zum 21. Juli 2026: was sich bei der Heizungsförderung geändert hat
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Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
Zum 21. Juli 2026 gelten neue Förderrichtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude. Die Grundförderung bleibt bei 30 Prozent, an den Boni hat sich dagegen einiges verschoben.
Der Effizienzbonus von 5 Prozent ist ersatzlos entfallen. Er wurde bisher für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel wie Propan oder mit Erdreich- beziehungsweise Wasserquelle gewährt. Zur Begründung heißt es, natürliche Kältemittel hätten sich am Markt durchgesetzt und bräuchten keinen gesonderten Anreiz mehr.
Der Klimageschwindigkeits-Bonus für den Austausch einer funktionierenden fossilen Heizung wurde von 20 auf 16 Prozent gesenkt. Er sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich weiter und läuft im August 2028 aus.
Der Einkommens-Bonus ist nicht mehr einstufig, sondern gestaffelt. Neu hinzugekommen ist ein Familienzuschlag, der die Einkommensgrenzen anhebt, wenn mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt.
Die förderfähigen Höchstkosten für die erste Wohneinheit sind von 30.000 auf 28.000 Euro gesunken.
Was das konkret für Ihren Zuschuss bedeutet
Ein Beispiel: Wer bisher Grundförderung, Klimageschwindigkeits-Bonus und Einkommens-Bonus kombinierte, kam auf einen Satz, der am Höchstsatz gedeckelt wurde. Weil die förderfähigen Kosten gesunken sind, sinkt auch bei gleichem Prozentsatz der Betrag in Euro.
Die Boni bleiben kombinierbar, und der Höchstsatz liegt weiterhin bei 70 beziehungsweise bis zu 80 Prozent für Haushalte in der untersten Einkommensstufe. Rechnen Sie aber nicht mit dem Höchstsatz, solange Sie die Voraussetzungen nicht geprüft haben.
Der häufigste Fehler in aktuellen Angeboten
Rechnen Sie damit, dass Angebote aus den Wochen um die Reform noch die alten Sätze zugrunde legen. Besonders verbreitet ist der Hinweis, ein Gerät mit dem Kältemittel R290 bringe „5 Prozent höhere Förderung“. Das war bis zum 20. Juli 2026 richtig und ist es seitdem nicht mehr.
Das ist selten böse Absicht, wirkt sich aber unmittelbar aus: Wenn die Wirtschaftlichkeitsrechnung im Angebot auf einem Bonus aufbaut, den es nicht mehr gibt, fällt Ihr tatsächlicher Zuschuss niedriger aus als dort dargestellt. Bei einem Angebot über 28.000 Euro förderfähiger Kosten sind 5 Prozentpunkte immerhin 1.400 Euro.
Fragen Sie deshalb konkret nach: Auf welchen Stand der Förderrichtlinie bezieht sich Ihre Berechnung? Können Sie sie auf die seit dem 21. Juli 2026 geltenden Sätze aktualisieren?
Was unverändert gilt
An den technischen Voraussetzungen hat sich durch die Reform nichts Grundlegendes geändert. Der hydraulische Abgleich bleibt Fördervoraussetzung, und zwar nach Verfahren B; das frühere Verfahren A ist nicht mehr zulässig.
Ebenfalls unverändert gilt die Reihenfolge: erst der Antrag, dann die verbindliche Beauftragung. Wer den Auftrag vor der Antragstellung erteilt, riskiert die Förderung.
Verschärft wurden dagegen zum 1. Januar 2026 die Schallanforderungen: Luft/Wasser-Wärmepumpen werden nur gefördert, wenn der Schallleistungspegel des Außengeräts mindestens 10 Dezibel unter dem Grenzwert der Ökodesign-Verordnung liegt. Zuvor reichten 5 Dezibel.
Die Degression des Klimageschwindigkeits-Bonus im Überblick
Der Klimageschwindigkeits-Bonus ist keine feste Größe, sondern sinkt in festgelegten Stufen. Wer diese Stufen kennt, kann besser einschätzen, ob es sich lohnt, den Antrag vorzuziehen oder ob eine spätere Antragstellung den Zuschuss nur unwesentlich schmälert.
- Seit 21.07.2026: 16 Prozent
- Ab 01.02.2027: 12 Prozent
- Ab 01.08.2027: 8 Prozent
- Ab 01.02.2028: 4 Prozent
- Ab 01.08.2028: 0 Prozent, der Bonus entfällt vollständig
Maßgeblich ist das Antragsdatum, nicht der Einbau
Ein Punkt wird in Beratungsgesprächen häufig durcheinandergebracht: Für die Höhe des Klimageschwindigkeits-Bonus zählt der Zeitpunkt der Antragstellung bei der KfW, nicht der Tag, an dem die Wärmepumpe eingebaut wird. Wer den Antrag im Januar 2027 stellt und die Anlage erst im Mai einbauen lässt, sichert sich trotzdem die 16 Prozent.
Umgekehrt gilt: Ein Angebot, das mit 16 Prozent kalkuliert, obwohl der Antrag erst nach dem 1. Februar 2027 gestellt wird, rechnet mit einem Satz, der dann nicht mehr gilt. Fragen Sie deshalb nicht nur nach dem Prozentsatz, sondern nach dem Datum, auf das er sich bezieht.
Ein Rechenbeispiel vor und nach der Reform
Ein Haushalt tauscht eine 22 Jahre alte Gasheizung gegen eine Luft/Wasser-Wärmepumpe. Die Angebotssumme liegt bei 32.000 Euro netto, das zu versteuernde Jahreseinkommen bei 38.000 Euro, ein minderjähriges Kind lebt im Haushalt.
Vor der Reform: 30 Prozent Grundförderung, 20 Prozent Klimageschwindigkeits-Bonus, 30 Prozent Einkommens-Bonus (einstufig bis 40.000 Euro) – macht 80 Prozent, gedeckelt auf den damaligen Höchstsatz. Bezogen auf 30.000 Euro förderfähige Kosten wären das 24.000 Euro Zuschuss.
Nach der Reform: 30 Prozent Grundförderung, 16 Prozent Klimageschwindigkeits-Bonus, und beim Einkommens-Bonus zählt durch den Familienzuschlag die Grenze von 50.000 Euro statt 40.000 Euro – der Haushalt fällt damit in die 10-Prozent-Stufe statt herauszufallen. Macht 56 Prozent auf 28.000 Euro förderfähige Kosten, also 15.680 Euro.
Der Unterschied von 8.320 Euro in diesem Beispiel zeigt, warum eine Wirtschaftlichkeitsrechnung mit den alten Sätzen kein Rundungsfehler ist, sondern eine Zahl in einer Größenordnung, die die Entscheidung für oder gegen ein Angebot beeinflussen kann.
Der Familienzuschlag ist die stillste, aber wirksamste Neuerung
Der Einkommens-Bonus knüpft an das zu versteuernde Jahreseinkommen des Haushalts an, und zwar in drei Stufen: bis 30.000 Euro sind es 40 Prozent, bis 40.000 Euro 30 Prozent, bis 50.000 Euro 10 Prozent. Oberhalb von 50.000 Euro gibt es ihn nicht.
Lebt mindestens ein minderjähriges, kindergeldberechtigtes Kind im Haushalt, steigen alle drei Grenzen um 10.000 Euro – aus 30.000, 40.000 und 50.000 werden 40.000, 50.000 und 60.000 Euro. Der Zuschlag hebt also nicht den Bonus an, sondern die Schwelle, ab der er entfällt.
Das wirkt an den Rändern der Stufen unverhältnismäßig stark. Ein Haushalt mit 41.000 Euro zu versteuerndem Einkommen fällt ohne Kind in die 10-Prozent-Stufe, mit Kind in die 30-Prozent-Stufe. Auf 28.000 Euro förderfähige Kosten gerechnet sind das 5.600 Euro Unterschied – für dieselbe Anlage, denselben Betrieb und dasselbe Antragsdatum.
Prüfen Sie deshalb die Stufe selbst nach, statt die Zahl aus dem Angebot zu übernehmen. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen aus dem Steuerbescheid, nicht das Bruttoeinkommen – zwischen beiden liegen bei vielen Haushalten mehrere tausend Euro, und genau die entscheiden über die Stufe.
Wen der Wegfall des Effizienzbonus konkret trifft
Der Effizienzbonus von 5 Prozent gab es bis zum 20. Juli 2026 für zwei Gruppen: Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel – in der Praxis fast immer R290, also Propan – und Wärmepumpen, die ihre Wärme aus dem Erdreich, dem Grundwasser oder Abwasser holen statt aus der Außenluft.
Beide Gruppen verlieren mit der Reform 5 Prozentpunkte, und zwar unterschiedlich schmerzhaft. Für ein R290-Gerät ändert sich am Preis nichts, es fehlen schlicht 1.400 Euro Zuschuss bei voll ausgeschöpften förderfähigen Kosten. Für eine Sole/Wasser-Anlage wiegt der Wegfall schwerer, weil deren Mehrkosten für die Erschließung – Bohrung oder Flächenkollektor – bisher zum Teil über diesen Bonus aufgefangen wurden.
Am Angebot selbst ändert das nichts an der Empfehlung: Ein natürliches Kältemittel bleibt aus anderen Gründen sinnvoll, weil es von den Beschränkungen für fluorierte Treibhausgase nicht betroffen ist und das die Verfügbarkeit und den Preis von Ersatzteilen über zwanzig Jahre betrifft. Nur ist es eben kein Förderargument mehr.
Was mit den 28.000 Euro weiter passiert
Die förderfähigen Höchstkosten für die erste Wohneinheit sind mit der Reform von 30.000 auf 28.000 Euro gesunken. Nach Presseberichten sinkt der Betrag ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich weiter.
Wir führen diese weiteren Stufen bewusst nicht auf. Sie standen bei Redaktionsschluss nicht in der Richtlinie selbst, und eine Zahl, die wir nicht aus der Primärquelle belegen können, gehört nicht in eine Rechnung, mit der Sie eine fünfstellige Entscheidung treffen. Sobald die Richtlinie sie nennt, stehen sie hier.
Für die Planung heißt das: Wer 2026 ohnehin tauschen will, rechnet mit 28.000 Euro. Wer über einen späteren Zeitpunkt nachdenkt, sollte einkalkulieren, dass sich zwei Größen gleichzeitig zu seinen Ungunsten bewegen – der Klimageschwindigkeits-Bonus und die Höchstgrenze.
Woher diese Angaben stammen
Die Sätze in diesem Artikel sind gegen die KfW-Produktseite zum Zuschuss 458 und die Meldung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur BEG-Reform geprüft. Förderrecht ändert sich; verlassen Sie sich vor einer Entscheidung nicht auf einen einzelnen Artikel, sondern auf die aktuelle Fassung der Richtlinie.
Häufige Fragen
- Gilt für mein Angebot noch der alte oder schon der neue Fördersatz?
- Maßgeblich ist das Datum der Antragstellung bei der KfW, nicht das Datum des Angebots und auch nicht das des Einbaus. Wer den Antrag ab dem 21. Juli 2026 stellt, rechnet mit den neuen Sätzen – auch dann, wenn das Angebot älter ist und noch mit den alten kalkuliert.
- Mein Angebot wirbt mit 5 Prozent Bonus für das Kältemittel R290. Stimmt das noch?
- Nein. Der Effizienzbonus von 5 Prozent für natürliche Kältemittel und für Erdreich-, Wasser- oder Abwasserquellen ist zum 21. Juli 2026 ersatzlos entfallen. Bei voll ausgeschöpften förderfähigen Kosten von 28.000 Euro sind das 1.400 Euro, die in der Wirtschaftlichkeitsrechnung des Angebots zu viel stehen. Bitten Sie um eine aktualisierte Rechnung.
- Wie hoch ist der höchstmögliche Fördersatz nach der Reform?
- Für selbstnutzende Eigentümer nennt die KfW 70 Prozent. Bis zu 80 Prozent erreichen nur Haushalte in der untersten Einkommensstufe, also mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen bis 30.000 Euro beziehungsweise bis 40.000 Euro mit Familienzuschlag. Beide Sätze beziehen sich auf die förderfähigen Kosten, nicht auf die Angebotssumme.
- Was genau bewirkt der Familienzuschlag?
- Er hebt die Einkommensgrenzen des Einkommens-Bonus um 10.000 Euro an, wenn mindestens ein minderjähriges, kindergeldberechtigtes Kind im Haushalt lebt. Der Bonussatz selbst ändert sich nicht. An den Stufengrenzen entscheidet der Zuschlag deshalb über 20 Prozentpunkte Förderung.
- Lohnt es sich, den Antrag wegen der Degression vorzuziehen?
- Der Klimageschwindigkeits-Bonus sinkt ab dem 1. Februar 2027 von 16 auf 12 Prozent, ein halbes Jahr später auf 8, dann auf 4 und läuft im August 2028 aus. Vier Prozentpunkte sind auf 28.000 Euro gerechnet 1.120 Euro je Stufe. Ob sich ein Vorziehen lohnt, hängt also davon ab, ob Sie den Antrag ohne Zeitdruck sauber vorbereiten können – ein unvollständiger Antrag kostet mehr als eine Stufe.
- Bekomme ich den Klimageschwindigkeits-Bonus für meine Gasheizung?
- Nur, wenn sie funktionstüchtig und mindestens 20 Jahre alt ist. Bei Öl-, Kohle-, Gasetagen- und Nachtspeicherheizungen gilt die Altersgrenze nicht, dort genügt die Funktionstüchtigkeit. Eine bereits defekte Heizung qualifiziert nicht – der Bonus honoriert den vorzeitigen Austausch, nicht den ohnehin fälligen.
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