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VOB/B im Handwerkerangebot: was sie für private Bauherren bedeutet

Zuletzt aktualisiert am

Was ist die VOB/B?

Die VOB/B ist Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen: ein Regelwerk für Bauverträge, das ursprünglich für Aufträge der öffentlichen Hand und zwischen Unternehmen gedacht ist. Rechtlich sind es Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie gelten nur, wenn sie vereinbart werden.

Gegenüber Verbrauchern wird die VOB/B nur wirksam Vertragsbestandteil, wenn Sie bei Vertragsschluss die Möglichkeit hatten, ihren Text zur Kenntnis zu nehmen; ein bloßer Hinweis auf ihre Geltung genügt dafür nicht. Und anders als gegenüber Unternehmen muss sie sich dann einer vollen Kontrolle als AGB stellen.

Was ändert sich gegenüber dem BGB?

Die Unterschiede, die Bauherren am häufigsten betreffen:

  • Verjährung der Mängelansprüche bei Bauwerken: nach § 13 Abs. 4 VOB/B vier Jahre, nach § 634a BGB fünf Jahre
  • Abnahme: Die VOB/B kennt eine Abnahme, die nach Fristablauf als erfolgt gilt, wenn keine Abnahme verlangt wird (§ 12 Abs. 5 VOB/B)
  • Nachträge: Die VOB/B regelt geänderte und zusätzliche Leistungen und deren Vergütung eigens (§ 1 und § 2 VOB/B)
  • Schlusszahlung: Fälligkeit nach Prüfung der Schlussrechnung innerhalb fester Fristen (§ 16 Abs. 3 VOB/B)

Was Sie vor der Unterschrift fragen sollten

Steht die VOB/B im Angebot, fragen Sie, warum – und ob die gesetzliche Gewährleistung von fünf Jahren nach BGB vereinbart werden kann. Diese Hinweise sind allgemeiner Natur; ob eine Klausel in Ihrem Vertrag wirksam ist, ist eine Frage für eine Rechtsberatung. Der Angebotscheck markiert die VOB/B als Hinweis im Abschnitt Vertragsbedingungen.

Was bedeutet die fiktive Abnahme für Sie?

Mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die Vergütung wird fällig und die Beweislast kehrt sich um: Vorher muss der Betrieb zeigen, dass seine Arbeit in Ordnung ist, danach müssen Sie einen Mangel beweisen. Wann die Abnahme stattfindet, ist deshalb keine Formalie.

Nach § 12 Absatz 5 VOB/B gilt die Leistung als abgenommen, wenn keine Abnahme verlangt wird und zwölf Werktage nach der schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung vergangen sind. Nehmen Sie die Leistung in Benutzung, reichen sechs Werktage nach Beginn der Benutzung, wenn nichts anderes vereinbart ist. Wer die neue Heizung einfach laufen lässt, kann also eine Abnahme erklären, ohne es zu merken.

Schützen können Sie sich, indem Sie eine förmliche Abnahme verlangen: einen gemeinsamen Termin, bei dem Mängel und Restarbeiten in einem Protokoll festgehalten werden. Das sieht die VOB/B ausdrücklich vor, und es ist auch beim BGB-Vertrag sinnvoll.

Kennen Sie bei der Abnahme bereits einen Mangel, müssen Sie sich Ihre Rechte deswegen ausdrücklich vorbehalten, am besten im Protokoll. Nehmen Sie ohne Vorbehalt ab, verlieren Sie nach § 640 Absatz 3 BGB wegen dieses Mangels die Rechte auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung – das gilt mit und ohne VOB/B.

Warum die kurze Frist bei Heizung und Technik besonders zählt

Neben den vier Jahren für Bauwerke kennt § 13 Absatz 4 VOB/B eine Sonderregel für maschinelle und elektrotechnische Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat. Für solche Anlagen verkürzt sich die Frist auf zwei Jahre, wenn Sie dem Auftragnehmer die Wartung nicht für die Dauer der Verjährungsfrist übertragen haben.

Eine Wärmepumpe, eine Lüftungsanlage oder ein Wechselrichter fallen typischerweise unter diese Beschreibung. Wer ein Angebot mit VOB/B unterschreibt und keinen Wartungsvertrag mit demselben Betrieb schließt, hat für die Anlagentechnik womöglich nur zwei Jahre Gewährleistung statt fünf nach BGB. Das ist der Unterschied, der in der Praxis am meisten kostet, weil Defekte an der Technik oft erst nach der zweiten Heizperiode auffallen.

Fragen Sie deshalb gezielt: Gilt für die Anlagentechnik die Zweijahresfrist? Wird ein Wartungsvertrag angeboten, und ist er mit der Gewährleistung verknüpft? Steht beides nicht im Angebot, ist das eine Lücke, die Sie vor der Unterschrift schließen sollten.

Sie haben ein Angebot vorliegen? Lassen Sie es gegen echte Angebote einordnen – die Vorschau mit Preis- und Förder-Ampel ist kostenlos.

Wie eine Mängelrüge nach VOB/B wirkt

Die VOB/B hat für Bauherren auch eine Regel, die günstiger ist als das BGB. Nach § 13 Absatz 5 VOB/B verjährt der Anspruch auf Beseitigung eines Mangels, den Sie schriftlich gerügt haben, frühestens zwei Jahre nach Zugang der Rüge – jedoch nicht vor Ablauf der ursprünglichen Frist. Eine schriftliche Mängelanzeige kurz vor Fristende verlängert die Frist für diesen Mangel also noch einmal.

Das wirkt nur mit Schriftform. Eine telefonische Meldung oder ein Gespräch auf der Baustelle reicht nicht. Halten Sie jede Mängelanzeige deshalb in einem Brief oder einer E-Mail fest, mit Beschreibung des Mangels, Ort und Datum, und setzen Sie eine angemessene Frist für die Beseitigung. Fotos vom Zustand helfen, wenn später streitig wird, wann der Mangel aufgetreten ist.

Wie Nachträge unter der VOB/B entstehen

Die VOB/B gibt dem Auftraggeber das Recht, Änderungen anzuordnen, und regelt in § 2 die Vergütung geänderter und zusätzlicher Leistungen. Für zusätzliche Leistungen verlangt sie, dass der Betrieb den Anspruch auf besondere Vergütung ankündigt, bevor er mit der Ausführung beginnt.

Für Sie heißt das: Lassen Sie sich jede Änderung vor ihrer Ausführung mit Preis schriftlich bestätigen. Ein Nachtrag, der erst mit der Schlussrechnung auftaucht, ist schwerer zu prüfen und schwerer abzuwehren. Seit 2018 kennt auch das BGB ein Anordnungsrecht des Bestellers und eine Regel für die Vergütung von Nachträgen; der Unterschied zur VOB/B liegt in den Details, nicht im Grundsatz.

Wann die Abschlagszahlungen nach VOB/B fällig werden

Auch bei den Zahlungen setzt die VOB/B eigene Fristen. Abschläge sind nach § 16 VOB/B in Höhe der nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen zu zahlen und binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung fällig. Die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung der Schlussrechnung fällig, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang.

Das ist kürzer, als viele Bauherren erwarten. Prüfen Sie Abschlags- und Schlussrechnungen deshalb sofort, nicht erst, wenn die Zahlungserinnerung kommt. Einwände gegen eine Position sollten Sie innerhalb der Frist schriftlich mitteilen und den unstreitigen Teil fristgerecht zahlen, damit kein Verzug entsteht.

Was die VOB/C mit Nachträgen zu tun hat

Wer die VOB/B vereinbart, vereinbart nach § 1 VOB/B automatisch auch die VOB/C mit: die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, ein Satz von DIN-Normen je Gewerk. Sie beschreiben unter anderem, welche Arbeiten als Nebenleistung ohnehin zum Auftrag gehören und welche als besondere Leistung eigens zu vergüten sind.

Diese Unterscheidung ist eine häufige Quelle für Nachträge. Was in der VOB/C als besondere Leistung gilt, muss im Angebot als eigene Position stehen; fehlt sie, kann der Betrieb sie später zusätzlich berechnen. Fragen Sie deshalb bei Arbeiten wie Gerüst, Schutzabdeckungen, Entsorgung oder Baustelleneinrichtung nach, ob sie im Preis enthalten sind – unabhängig davon, ob die VOB/B im Vertrag steht.

Häufige Fragen

Muss ich die VOB/B akzeptieren?
Nein. Sie gilt nur, wenn sie vereinbart wird. Sie können verlangen, dass der Vertrag nach BGB-Werkvertragsrecht geschlossen wird.
Wie lange gilt die Gewährleistung nach VOB/B?
Für Bauwerke sieht § 13 Abs. 4 VOB/B vier Jahre vor, wenn nichts anderes vereinbart ist. Nach § 634a BGB sind es fünf Jahre.
Gilt die VOB/B automatisch, wenn sie im Angebot erwähnt ist?
Gegenüber Verbrauchern nicht ohne Weiteres: Sie mussten bei Vertragsschluss die Möglichkeit haben, den Text zur Kenntnis zu nehmen.
Was ist eine fiktive Abnahme?
Nach § 12 Absatz 5 VOB/B gilt die Leistung ohne förmliche Abnahme als abgenommen, wenn zwölf Werktage nach der schriftlichen Fertigstellungsmitteilung vergangen sind oder sechs Werktage nach Beginn der Benutzung. Verlangen Sie eine förmliche Abnahme mit Protokoll, wenn Sie das vermeiden wollen.
Wie lange gilt die Gewährleistung für eine Wärmepumpe nach VOB/B?
Für wartungsbedürftige maschinelle und elektrotechnische Anlagen sieht § 13 Absatz 4 VOB/B zwei Jahre vor, wenn die Wartung nicht für die Dauer der Verjährungsfrist an den Auftragnehmer übertragen wurde. Nach BGB sind es bei Arbeiten an einem Bauwerk fünf Jahre.

Quellen

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