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Widerrufsrecht beim Handwerkervertrag: wann Sie 14 Tage haben

Zuletzt aktualisiert am

Widerruf nur, wenn der Vertrag nicht im Betrieb geschlossen wurde

Ein Widerrufsrecht von 14 Tagen haben Verbraucher bei Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen werden (§ 312b BGB) – etwa wenn Sie das Angebot bei einem Termin in Ihrem Haus unterschreiben –, und bei Fernabsatzverträgen per E-Mail, Post oder Telefon (§ 312c BGB). Unterschreiben Sie im Büro des Betriebs, gibt es dieses Widerrufsrecht nicht.

Für Verbraucherbauverträge, also den Neubau oder erhebliche Umbauten, sieht § 650l BGB ein eigenes Widerrufsrecht vor.

Wenn die Belehrung fehlt

Die Frist beginnt erst, wenn Sie ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wurden. Fehlt die Belehrung, erlischt das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 4 BGB spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.

Arbeiten vor Ablauf der Frist

Soll der Betrieb schon vor Ablauf der 14 Tage beginnen, müssen Sie das ausdrücklich verlangen. Widerrufen Sie danach, schulden Sie Wertersatz für die bis dahin erbrachten Leistungen – vorausgesetzt, Sie wurden ordnungsgemäß belehrt.

Kein Widerrufsrecht besteht, wenn Sie den Betrieb ausdrücklich zu dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten zu sich bestellt haben (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB).

Das Widerrufsrecht ist kein Ersatz für die Prüfung vor der Unterschrift: Wer nach 14 Tagen merkt, dass Leistungen im Angebot fehlen, hat keinen Ausweg mehr. Diese Hinweise sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Rechtsberatung.

Wie widerrufe ich einen Handwerkervertrag richtig?

Der Widerruf ist eine Erklärung gegenüber dem Betrieb, aus der eindeutig hervorgeht, dass Sie den Vertrag widerrufen. Eine Begründung ist nach § 355 BGB nicht nötig, ein bestimmtes Formular auch nicht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Weil Sie im Streitfall beweisen müssen, dass und wann Sie widerrufen haben, sollte die Erklärung in Textform erfolgen: per E-Mail an die Adresse aus dem Angebot oder per Brief, am besten als Einschreiben. Ein Anruf allein ist schwer zu belegen.

  • Name und Anschrift von Ihnen und vom Betrieb
  • Datum des Angebots oder des Vertrags und, falls vorhanden, Auftrags- oder Angebotsnummer
  • Der Satz, dass Sie den Vertrag widerrufen
  • Datum und Unterschrift (beim Brief)

Gilt das Widerrufsrecht auch bei Maßanfertigungen wie Fenstern?

Für Verträge über die Lieferung von Waren, die nach Ihren Vorgaben angefertigt werden, schließt § 312g Absatz 2 Nummer 1 BGB das Widerrufsrecht aus. Betriebe berufen sich darauf gern bei Fenstern, Haustüren oder Treppen nach Maß.

Geht es aber nicht nur um die Lieferung, sondern auch um den Einbau, ist der Vertrag in der Regel ein Werkvertrag. Für diesen greift die Ausnahme für Maßanfertigungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht. Steht in einem außerhalb der Geschäftsräume unterschriebenen Angebot für Fenster mit Montage, ein Widerrufsrecht bestehe wegen Sonderanfertigung nicht, ist das zumindest zu hinterfragen.

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Was passiert nach dem Widerruf?

Nach einem wirksamen Widerruf sind beide Seiten nicht mehr an den Vertrag gebunden. Empfangene Leistungen sind nach § 355 Absatz 3 BGB unverzüglich zurückzugewähren – eine geleistete Anzahlung bekommen Sie also zurück.

Hat der Betrieb auf Ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf der Frist gearbeitet, schulden Sie nach § 357a BGB Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen. Das gilt aber nur, wenn drei Bedingungen zusammenkommen: Sie haben den vorzeitigen Beginn ausdrücklich verlangt, bei einem außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Vertrag haben Sie dieses Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt, etwa per E-Mail oder auf Papier, und Sie wurden ordnungsgemäß belehrt. Fehlt eine davon, schulden Sie keinen Wertersatz.

Berechnet wird der Wertersatz anteilig aus dem vereinbarten Gesamtpreis. Ist dieser unverhältnismäßig hoch, zählt nach § 357a BGB der Marktwert der erbrachten Leistung.

Wann endet das Widerrufsrecht vorzeitig?

Bei Verträgen über Dienstleistungen kann das Widerrufsrecht schon vor Ablauf der 14 Tage erlöschen: nach § 356 Absatz 5 BGB mit der vollständigen Erbringung der Leistung, wenn Sie vor Beginn ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Betrieb vor Fristablauf anfängt, und bestätigt haben, dass Sie wissen, dass Ihr Widerrufsrecht mit vollständiger Erfüllung erlischt.

Achten Sie deshalb auf Formulare, die solche Zustimmungen gleich mit abfragen. Eine Unterschrift unter „Ich wünsche den sofortigen Beginn der Arbeiten" ist keine Nebensache: Sie verschiebt das Risiko eines Widerrufs zu Ihnen. Wer das Angebot vor der Unterschrift prüfen will, sollte dieses Kreuz nicht setzen, bis die Prüfung abgeschlossen ist.

Wann gilt ein Vertrag als außerhalb der Geschäftsräume geschlossen?

Der typische Fall ist der Besichtigungstermin: Der Betrieb kommt zum Aufmaß, legt das Angebot auf den Küchentisch, und Sie unterschreiben. Nach § 312b BGB ist das ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag, weil beide Seiten gleichzeitig an einem Ort anwesend sind, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist.

Das Gesetz fasst den Begriff aber weiter. Erfasst sind auch Verträge, für die Sie bei einem solchen Termin ein Angebot abgegeben haben, und Verträge, die zwar im Büro des Betriebs oder per E-Mail geschlossen werden, bei denen Sie aber unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume persönlich und individuell angesprochen wurden. Wer beim Hausbesuch überzeugt wird und am nächsten Morgen im Büro unterschreibt, kann sich deshalb unter Umständen trotzdem auf das Widerrufsrecht berufen.

Kommt das Angebot per E-Mail und schicken Sie es unterschrieben zurück, ohne dass es einen persönlichen Termin gab, ist es in der Regel ein Fernabsatzvertrag nach § 312c BGB. Auch dann haben Sie 14 Tage. Kein Widerrufsrecht nach diesen Vorschriften gibt es, wenn Sie das Angebot in den Geschäftsräumen des Betriebs besprochen und dort unterschrieben haben.

Was ist beim Verbraucherbauvertrag anders?

Für Verbraucherbauverträge – den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden – gibt § 650l BGB ein eigenes Widerrufsrecht, unabhängig davon, wo der Vertrag geschlossen wurde. Es entfällt nur, wenn der Vertrag notariell beurkundet ist. Der Betrieb muss über dieses Recht gesondert belehren; ohne Belehrung beginnt die Frist nach § 356e BGB nicht, und das Recht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.

Ob ein einzelnes Gewerk an einem bestehenden Haus eine erhebliche Umbaumaßnahme ist, hängt vom Einzelfall ab. Der Tausch einer Heizung oder neuer Fenster ist es meist nicht; eine Kernsanierung, bei der mehrere Gewerke aus einer Hand beauftragt werden, kann es sein. Verlassen Sie sich im Zweifel auf das Widerrufsrecht nach § 312g BGB und prüfen Sie, wo und wie Sie unterschrieben haben.

Wie werden die 14 Tage berechnet?

Die Frist beginnt bei Werk- und Dienstleistungsverträgen mit dem Vertragsschluss, vorausgesetzt, Sie wurden ordnungsgemäß belehrt. Der Tag der Unterschrift zählt nicht mit. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist erst mit dem nächsten Werktag. Notieren Sie sich das Datum der Unterschrift und das Datum, an dem Sie die Belehrung erhalten haben – auf beides kommt es an.

Häufige Fragen

Kann ich einen Handwerkervertrag widerrufen?
Ja, wenn Sie ihn als Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume des Betriebs oder per Fernkommunikation geschlossen haben – innerhalb von 14 Tagen.
Was gilt ohne Widerrufsbelehrung?
Dann läuft die Frist nicht an; das Widerrufsrecht erlischt spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen.
Muss ich nach einem Widerruf etwas bezahlen?
Für Arbeiten, deren Beginn vor Fristablauf Sie ausdrücklich verlangt haben, schulden Sie bei ordnungsgemäßer Belehrung Wertersatz.
Muss ich den Widerruf begründen?
Nein. Nach § 355 BGB genügt eine eindeutige Erklärung, dass Sie den Vertrag widerrufen. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung; Textform per E-Mail oder Brief ist ratsam, damit Sie den Widerruf belegen können.
Gibt es bei Maßfenstern ein Widerrufsrecht?
Für die reine Lieferung von Maßanfertigungen nicht. Ist auch der Einbau geschuldet, handelt es sich in der Regel um einen Werkvertrag, für den diese Ausnahme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gilt.

Quellen

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