Förderung für die Wärmepumpe: welche Voraussetzungen das Angebot erfüllen muss
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Reihenfolge beachten
Bei der Heizungsförderung gilt: erst der Antrag, dann die verbindliche Beauftragung. Wer den Auftrag vorher erteilt, riskiert die Förderung. Üblich ist deshalb ein Vertrag mit aufschiebender Bedingung oder einem Rücktrittsrecht bis zur Förderzusage.
Was im Angebot stehen sollte
Hersteller und vollständige Typbezeichnung des Geräts, damit die Förderfähigkeit anhand der amtlichen Liste geprüft werden kann. Die Effizienzkennzahl des Geräts. Der hydraulische Abgleich als eigene Position. Eine Zusage, dass die Fachunternehmererklärung ausgestellt wird.
Fehlt eines davon, ist das kein endgültiges Problem, aber Sie müssen es nachfordern, bevor Sie den Verwendungsnachweis einreichen.
Förderfähige und nicht förderfähige Kosten trennen
Enthält das Angebot Positionen, die nicht zum Heizungstausch gehören, etwa eine Wallbox, Photovoltaik oder Kühlfunktionen für den Wohnbereich, sollten sie separat ausgewiesen werden. Sonst müssen Sie die Abgrenzung im Antragsverfahren selbst vornehmen, und im ungünstigen Fall verzögert das die Prüfung oder führt zu einer Kürzung.
Prüfen Sie die konkreten Sätze und Höchstgrenzen immer tagesaktuell bei der Förderbank, da sie sich ändern.
Die Schallanforderung bei Luft/Wasser-Wärmepumpen
Seit dem 1. Januar 2026 werden Luft/Wasser-Wärmepumpen nur gefördert, wenn der Schallleistungspegel des Außengeräts mindestens 10 Dezibel unter dem Grenzwert der EU-Ökodesign-Verordnung liegt – vorher reichten 5 Dezibel. Ohne diese Angabe im Angebot lässt sich die Einhaltung nicht prüfen, und die Anforderung wird bei der Antragsprüfung kontrolliert.
Fragen Sie deshalb konkret nach dem Schallleistungspegel des vorgesehenen Außengeräts und lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass er die aktuelle Anforderung erfüllt.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten
Der Fördersatz wird nicht auf die Angebotssumme angewendet, sondern auf die förderfähigen Kosten – und die sind für die erste Wohneinheit auf 28.000 Euro gedeckelt. Bei einem Angebot über 34.000 Euro tragen die 6.000 Euro oberhalb der Grenze sich vollständig selbst, unabhängig vom Fördersatz.
Daraus folgt: Oberhalb dieser Grenze schlägt jeder zusätzliche Euro voll auf Ihre Seite durch. Dort lohnt sich am meisten, Positionen zu hinterfragen, die nicht zwingend zum Heizungstausch gehören.
Woran ein Antrag am häufigsten scheitert
Aus den bisher geprüften Angeboten sind es meist dieselben Lücken, die dazu führen, dass ein Antrag Nachforderungen auslöst oder die Auszahlung verzögert:
- Das Gerät ist nur als Baureihe genannt, nicht als konkrete, in der BAFA-Liste geführte Ausführung.
- Der hydraulische Abgleich steht im Angebot, aber ohne Verfahrensangabe und ohne Zusage des Protokolls.
- Die Reihenfolge von Antrag und verbindlicher Beauftragung ist im Vertrag nicht abgesichert.
- Positionen außerhalb des Heizungstauschs sind nicht getrennt ausgewiesen.
Wer die Bestätigung zum Antrag ausstellen darf
Für die Heizungsförderung darf die Bestätigung zum Antrag (BzA) direkt vom ausführenden Fachunternehmen ausgestellt werden, ein zusätzlicher Energieeffizienz-Experte ist nicht zwingend erforderlich. Das unterscheidet den Heizungstausch von anderen BEG-Maßnahmen wie einer Dämmung, bei denen ein Energieeffizienz-Experte in der Regel eingebunden werden muss.
Trotzdem lohnt die Nachfrage, ob der Betrieb, mit dem Sie sprechen, die BzA regelmäßig selbst erstellt oder ob er diesen Teil an einen externen Experten weitergibt – im zweiten Fall kann das zusätzliche Zeit kosten, die Sie in Ihre Planung einrechnen sollten.
Warum die vollständige Typbezeichnung so wichtig ist
Gefördert wird nicht „eine Wärmepumpe", sondern ein konkretes Gerät, das in der amtlichen Liste förderfähiger Wärmepumpen geführt ist. Diese Liste enthält mehrere tausend Einträge, und sie führt jede Ausführung einzeln – oft unterscheiden sich zwei Einträge nur durch einen Zusatz am Ende der Bezeichnung.
Genau daran scheitert die Prüfung vor der Beauftragung am häufigsten. Im Angebot steht die Baureihe, etwa „Luft/Wasser-Wärmepumpe, 8 kW" mit Herstellernamen – in der Liste steht eine vollständige Typbezeichnung mit Zusätzen für Ausführung, Kältemittel und Leistungsstufe. Ohne diese Bezeichnung lässt sich vor der Unterschrift nicht feststellen, ob das Gerät förderfähig ist.
Das ist selten ein echtes Problem, weil die allermeisten am Markt angebotenen Geräte gelistet sind. Aber es ist ein vermeidbares Risiko: Fragen Sie nach der vollständigen Typbezeichnung, wie sie in der Förderliste steht, und lassen Sie sie ins Angebot aufnehmen. Ein Betrieb, der regelmäßig Förderprojekte abwickelt, hat sie ohnehin zur Hand.
Positionen, die nicht förderfähig sind
Nicht alles, was im selben Angebot steht, gehört in die Förderung. Typische Beispiele sind eine Wallbox, eine Photovoltaikanlage samt Speicher, die Klimatisierung von Wohnräumen oder Arbeiten, die mit der Heizung nichts zu tun haben – etwa ein bei der Gelegenheit mitbestellter Badumbau.
Solche Positionen sind kein Problem, solange sie im Angebot getrennt ausgewiesen sind. Laufen sie dagegen in einer Sammelposition mit, müssen Sie die Abgrenzung im Antragsverfahren selbst vornehmen, und im ungünstigen Fall verzögert das die Prüfung oder führt zu einer Kürzung.
Ein Grenzfall, der häufig vorkommt: die Kühlfunktion der Wärmepumpe. Solange sie eine Eigenschaft des ohnehin geförderten Geräts ist, stellt sich die Frage nicht. Wird dafür aber zusätzliche Technik verbaut – etwa Gebläsekonvektoren –, gehört das getrennt ausgewiesen.
Nach der Zusage: was der Verwendungsnachweis verlangt
Die Zusage ist noch kein Geld. Ausgezahlt wird erst nach Einreichung des Verwendungsnachweises, und der besteht aus mehr als der Rechnung. Sie brauchen die Rechnung des Fachunternehmens, die Bestätigung nach Durchführung und die technischen Nachweise – allen voran das Abgleichprotokoll.
Damit das zusammenpasst, muss die Rechnung die durchgeführte Maßnahme erkennen lassen: dasselbe Gerät wie im Antrag, die ausgeführten Leistungen einzeln, das Datum der Inbetriebnahme. Eine Rechnung über „Heizungsmodernisierung laut Angebot" ist für den Nachweis unbrauchbar, auch wenn sie zivilrechtlich in Ordnung ist.
Deshalb gehört in das Gespräch vor der Beauftragung eine Frage, die auf den ersten Blick übertrieben wirkt: Wie sieht die Schlussrechnung aus, und enthält sie die Einzelpositionen des Angebots? Wer das vorher klärt, spart sich die Korrekturschleife zu dem Zeitpunkt, an dem die Anlage längst läuft und das Interesse des Betriebs an Papierkram naturgemäß nachlässt.
Die vier Angaben, an denen es am häufigsten hakt
Über alle bisher geprüften Angebote hinweg sind es immer dieselben vier Stellen, an denen der Förderteil unvollständig bleibt. Keine davon ist ein technischer Mangel, und jede lässt sich vor der Unterschrift in einer Mail klären.
- Das Gerät steht nur als Baureihe im Angebot, nicht mit der vollständigen Typbezeichnung aus der Förderliste.
- Der hydraulische Abgleich ist genannt, aber ohne Verfahren und ohne Zusage des Protokolls.
- Der Schallleistungspegel des Außengeräts fehlt, obwohl er seit dem 1. Januar 2026 über die Förderfähigkeit mitentscheidet.
- Positionen außerhalb des Heizungstauschs – Wallbox, Photovoltaik, Klimatisierung – laufen in einer Sammelposition mit, statt getrennt ausgewiesen zu sein.
Häufige Fragen
- Darf ich den Auftrag erteilen, bevor der Antrag gestellt ist?
- Nein – die verbindliche Beauftragung vor der Antragstellung kostet in aller Regel die gesamte Förderung. Gleichzeitig verlangt die KfW bei der Antragstellung einen bereits geschlossenen Liefer- oder Leistungsvertrag. Aufgelöst wird das über die Vertragsgestaltung: Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Förderzusage oder mit Rücktrittsrecht.
- Brauche ich für die Wärmepumpe einen Energieeffizienz-Experten?
- Für die Heizungsförderung nicht zwingend: Die Bestätigung zum Antrag darf das ausführende Fachunternehmen ausstellen. Das unterscheidet den Heizungstausch von Maßnahmen an der Gebäudehülle, bei denen ein Energieeffizienz-Experte in der Regel eingebunden wird.
- Was passiert, wenn mein Angebot über 28.000 Euro liegt?
- Nichts Nachteiliges – die Förderung wird nur auf die ersten 28.000 Euro berechnet, der Rest trägt sich selbst. Praktisch heißt das: Oberhalb dieser Grenze schlägt jeder zusätzliche Euro voll auf Ihre Seite durch. Genau dort lohnt es sich am meisten, Positionen zu hinterfragen, die nicht zum Heizungstausch gehören.
- Muss der Schallleistungspegel im Angebot stehen?
- Für Luft/Wasser-Wärmepumpen sollte er drinstehen. Seit dem 1. Januar 2026 werden sie nur gefördert, wenn der Schallleistungspegel des Außengeräts mindestens 10 Dezibel unter dem Grenzwert der EU-Ökodesign-Verordnung liegt; vorher reichten 5 Dezibel. Ohne den Wert lässt sich die Einhaltung vor der Beauftragung nicht prüfen.
- Wann wird der Zuschuss ausgezahlt?
- Nach Einreichung des Verwendungsnachweises, also nach Abschluss der Arbeiten. Sie müssen die Summe zunächst vollständig vorfinanzieren. Die Frist für den Nachweis steht im Zuwendungsbescheid – notieren Sie sie sich bei Erhalt und nicht erst, wenn die Anlage läuft.
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