Förderung für die Fassadendämmung: welche Voraussetzungen das Angebot erfüllen muss
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Worum es geht und worum nicht
Die Dämmung der Außenwand wird aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude bezuschusst, Zweig Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle. Zuständig ist das BAFA; der Heizungstausch läuft getrennt über die KfW.
Die Grundförderung beträgt 15 Prozent der förderfähigen Kosten, dazu 5 Prozentpunkte, wenn die Maßnahme Teil eines individuellen Sanierungsfahrplans ist. Weitere Boni gibt es an der Gebäudehülle nicht.
Dieser Artikel behandelt die Voraussetzungen aus Sicht des Angebots. Die Sätze und Grenzen, die sich Fenster, Dach und Fassade teilen, stehen im übergreifenden Beitrag zur Förderung der Gebäudehülle.
Der Regelwert und seine zwei Ausnahmen
Die technische Mindestanforderung für Außenwände lautet: U höchstens 0,20 W/(m²·K). Maßgeblich ist der Wert der fertigen Wand einschließlich des Bestands – nicht die Dämmstärke und nicht die Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffs allein.
Dass der Bestand mitzählt, ist an der Fassade wichtiger als anderswo: Eine 36er Ziegelwand bringt von sich aus mehr mit als eine 24er Betonwand, und dieselbe Dämmstärke führt deshalb zu verschiedenen Ergebnissen. Ein Angebot, das nur „140 mm WDVS" nennt, lässt die Förderfähigkeit offen.
Ein verbreiteter Irrtum vorweg: Für die Innendämmung gibt es keinen eigenen, milderen Wert. Die Anforderung hängt am Bauteil, nicht am System – eine von innen gedämmte Außenwand muss dieselben 0,20 erreichen wie eine von außen gedämmte. Dass das bei begrenzter Dämmstärke im Raum bauphysikalisch schwer ist, ändert daran nichts. Wer von innen dämmt, sollte den U-Wert deshalb vor der Beauftragung rechnen lassen und nicht darauf bauen, dass die Förderung hier großzügiger ist.
Gelockert wird nur über das Gebäude, und dafür gibt es genau zwei Zeilen. Bei Baudenkmalen und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz sind 0,45 W/(m²·K) zulässig – an der Fassade der praktisch häufigste Fall, weil eine Außendämmung das Erscheinungsbild verändert. Und bei Außenwänden mit Sichtfachwerk, also der Innendämmung einer Fachwerkwand samt Erneuerung der Ausfachungen, sind es 0,65. Das ist der mildeste Wert der ganzen Tabelle, und er hängt am sichtbaren Fachwerk, nicht daran, dass von innen gedämmt wird.
Die Kerndämmung eines zweischaligen Mauerwerks fällt aus der Systematik heraus: Für sie gilt überhaupt kein U-Wert, sondern eine Anforderung an das eingeblasene Material – seine Wärmeleitfähigkeit muss bei höchstens 0,035 W/(m·K) liegen. Ein U-Wert wäre bei einer Hohlschicht von sechs Zentimetern auch schlicht unerfüllbar und würde eine sinnvolle Maßnahme als nicht förderfähig ausweisen.
Putz allein wird nicht gefördert
Der Unterschied, der an der Fassade das meiste Geld bewegt: Gefördert wird die Verbesserung des Wärmeschutzes, nicht die Instandsetzung der Oberfläche. Reine Putz-, Anstrich- oder Reinigungsarbeiten ohne Dämmung sind keine Einzelmaßnahme im Sinne der Richtlinie.
Sie werden nur mitgefördert, soweit sie als Umfeldmaßnahme zu einer geförderten Dämmung gehören – der Oberputz über dem Dämmsystem also ja, der neue Anstrich auf der ungedämmten Wand nein.
Wirtschaftlich ist das der Moment, in dem sich die Frage lohnt: Gerüst, Untergrundvorbereitung und Putzaufbau fallen bei einer gedämmten Fassade ohnehin an. Wer den Anstrich für sich allein beauftragt, zahlt diese Posten voll und ohne Zuschuss – und steht in zehn Jahren, wenn gedämmt werden soll, mit denselben Nebenkosten ein zweites Mal da.
Das gilt auch umgekehrt: Ein Angebot, das eine Dämmung enthält, aber die Förderung für die gesamte Summe einschließlich reiner Instandsetzungsanteile in Aussicht stellt, rechnet zu hoch. Die Abgrenzung nimmt spätestens die Förderstelle vor, und dann fehlt der Betrag, mit dem Sie kalkuliert haben.
Fragen Sie deshalb bei einem gemischten Angebot nach einer getrennten Ausweisung – Dämmung und zugehörige Umfeldmaßnahmen auf der einen Seite, Instandsetzung ohne Bezug zum Wärmeschutz auf der anderen. Ein Betrieb, der regelmäßig Förderprojekte abwickelt, hat diese Trennung ohnehin im Kopf.
Der Energieeffizienz-Experte ist Pflicht
Wie bei allen Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle ist die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten aus der Expertenliste des Bundes Fördervoraussetzung. Beim Heizungstausch ist das anders; dort genügt die Bestätigung des ausführenden Fachunternehmens.
Er bestätigt die Maßnahme im Antrag und im Verwendungsnachweis und prüft, ob die technischen Mindestanforderungen erreicht werden. Seine Leistung ist ihrerseits förderfähig.
An der Fassade hat seine Einbindung über das Förderrechtliche hinaus einen praktischen Wert: Die Frage, welcher U-Wert mit welchem Aufbau auf dieser konkreten Bestandswand herauskommt, ist genau seine. Ein Angebot, das ihn nicht erwähnt, lässt sie unbeantwortet.
Erst der Antrag, dann der Auftrag
Wer den Auftrag vor der Antragstellung verbindlich erteilt, verliert den Zuschuss in aller Regel ganz, nicht anteilig.
Der übliche Ausweg ist ein Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Förderzusage oder mit einem Rücktrittsrecht für den Fall, dass der Zuschuss nicht bewilligt wird. Betriebe, die regelmäßig Förderprojekte abwickeln, schreiben die Klausel von sich aus hinein.
Ein Angebot, das nach dem Datum Ihrer Antragstellung ausgestellt wurde, wirft dieselbe Frage von der anderen Seite auf: Die Förderstelle erwartet, dass das Angebot die Grundlage des Antrags war.
Die Umfeldmaßnahmen sind hier besonders viel wert
Förderfähig sind neben der Dämmung selbst die Leistungen, die für sie nötig sind: Gerüst, Abbruch des Altputzes, Entsorgung, die Dämmung der Fensterlaibungen, der Sockelanschluss, neue Fensterbänke und das Versetzen von Fallrohren, Außenleuchten und ähnlichen Anbauteilen.
Diese Liste ist an der Fassade wirtschaftlich schwerer als bei den anderen Gewerken. Laibungen, Sockel, Fensterbänke und die Vorarbeiten am Untergrund machen zusammen leicht ein Drittel der Summe aus – und sie stehen nicht im Quadratmeterpreis des Systems. Wer sie aus der Antragssumme herauslässt, verschenkt entsprechend viel Zuschuss.
Nicht dazu gehören Leistungen ohne Bezug zum Wärmeschutz: ein neuer Balkon, ein Wintergarten, eine Terrassenüberdachung, eine Photovoltaikanlage an derselben Fassade. Sie sind getrennt auszuweisen, auch wenn sie im selben Zug ausgeführt werden.
Die Anforderung gilt für die Wand, nicht für die beauftragte Teilfläche
An der Fassade ist der Teilausbau häufiger als an den anderen Bauteilen: eine Giebelseite, die Wetterseite, alles außer der denkmalgeschützten Straßenfassade. Für die Ausführung kann das die richtige Entscheidung sein, förderrechtlich ist es eine Stelle, an der nachzufragen ist.
Die Mindestanforderung bezieht sich auf das Bauteil. Eine zur Hälfte gedämmte Außenwand erfüllt sie nicht dadurch, dass die gedämmte Hälfte für sich genommen gut ist – und bauphysikalisch entsteht am Übergang zwischen gedämmt und ungedämmt eine neue Wärmebrücke, die es vorher nicht gab. Wo eine Teilfläche wirklich der Plan ist, gehört der Grund ins Angebot und die Abgrenzung in den Antrag.
Der zweite Fall, der hierher gehört, ist die Kerndämmung. Förderrechtlich hängt sie an einer einzigen Kennzahl, der Wärmeleitfähigkeit des eingeblasenen Materials – praktisch aber an der Ausführung, denn eine Hohlschicht, die nur zu zwei Dritteln gefüllt ist, dämmt auch mit dem besten Material nicht. Das Angebot sollte deshalb beides sagen: den Bemessungswert des Dämmstoffs und wie die Vollständigkeit der Verfüllung festgestellt wird – über ein Bohrraster in festgelegtem Abstand, über eine Kontrolle mit dem Endoskop, über eine thermografische Aufnahme danach. Die Verfüllung ist keine Fördervoraussetzung der Richtlinie, wohl aber die Bedingung dafür, dass Sie für Ihr Geld bekommen, wofür Sie zahlen.
Die Höchstgrenze und der Sanierungsfahrplan
Förderfähig sind Kosten bis 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, 15.000 Euro für die zweite bis sechste und 8.000 Euro ab der siebten – je Kalenderjahr und Gebäude, über alle Hüllmaßnahmen zusammen. Mit einem individuellen Sanierungsfahrplan verdoppeln sich alle drei Stufen.
Eine vollständige Fassadendämmung liegt in einem Einfamilienhaus regelmäßig über dieser Grenze. Der Zuschuss ist dann gedeckelt, und alles darüber trägt sich selbst – die Grenze ist an der Fassade also meist das bindende Element, nicht die Förderquote.
Deshalb lohnt hier die Rechnung zum iSFP-Bonus: Seit Juli 2026 greift er erst oberhalb des Mindestinvestitionsvolumens – der Höchstgrenze ohne Verdopplung, bei einer Wohneinheit 30.000 Euro – und dann nur auf den übersteigenden Teil. Bei 40.000 Euro gelten für die ersten 30.000 Euro 15 Prozent und für die restlichen 10.000 Euro 20 Prozent, macht 6.500 Euro. Ein Angebot, das pauschal „20 Prozent Förderung" verspricht, rechnet zu hoch.
Die Punkte, an denen es im Angebot hängt
Zusammengefasst sind das die Stellen, an denen ein Fassadenangebot förderrechtlich auffällt:
- Kein U-Wert der fertigen Wand genannt, nur die Dämmstärke
- U-Wert über 0,20 W/(m²·K), ohne Hinweis auf Innendämmung oder Denkmalstatus
- Reine Putz- oder Anstrichleistung ohne Dämmung, aber mit Fördererwartung
- Laibungen, Sockelanschluss oder Fensterbänke fehlen – sie wären mit förderfähig
- Energieeffizienz-Experte nicht erwähnt
- Keine Aussage zur Reihenfolge von Antrag und Beauftragung
- Balkon, Wintergarten oder Photovoltaik in derselben Summe wie die Dämmung
Häufige Fragen
- Welcher U-Wert ist für die Fassadendämmung gefordert?
- 0,20 W/(m²·K) für die Außenwand eines Wohngebäudes – maßgeblich ist der Wert der fertigen Wand einschließlich Bestand, nicht die Dämmstärke. Zwei Ausnahmen hängen am Gebäude: 0,45 beim Baudenkmal und bei besonders erhaltenswerter Bausubstanz, 0,65 bei Außenwänden mit Sichtfachwerk.
- Gilt für die Kerndämmung auch die 0,20?
- Nein. Für die Einblasdämmung eines bestehenden zweischaligen Mauerwerks tritt an die Stelle des U-Werts eine Anforderung an das Material: eine Wärmeleitfähigkeit von höchstens 0,035 W/(m·K). Ein U-Wert-Befund wäre bei einer Hohlschicht von sechs Zentimetern unerfüllbar und würde eine sinnvolle Maßnahme zu Unrecht als nicht förderfähig ausweisen.
- Wird ein neuer Putz mitgefördert?
- Nur als Umfeldmaßnahme zu einer geförderten Dämmung. Reine Putz-, Anstrich- oder Reinigungsarbeiten ohne Dämmung sind keine Einzelmaßnahme an der Gebäudehülle und damit nicht förderfähig – auch dann nicht, wenn sie energetisch begründet werden.
- Was zählt an der Fassade als Umfeldmaßnahme?
- Gerüst, Abbruch des Altputzes, Entsorgung, Laibungsdämmung, Sockelanschluss, neue Fensterbänke und das Versetzen der Anbauteile – soweit sie für die Dämmung nötig sind. Nicht dazu gehören ein neuer Balkon, ein Wintergarten oder eine Photovoltaikanlage an derselben Fassade.
- Muss die ganze Fassade gedämmt werden?
- Die Anforderung gilt für das Bauteil, nicht für den beauftragten Ausschnitt. Wer nur eine Wandseite dämmen lässt, muss dort den Wert erreichen; die übrigen Seiten bleiben förderrechtlich außen vor und werden auch nicht bezuschusst. Wie der Übergang zur ungedämmten Fläche auszuführen ist, beurteilt der Energieeffizienz-Experte.
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