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Handwerkerkosten absetzen: 20 % der Arbeitskosten, aber nicht bei Förderung

Zuletzt aktualisiert am

Die Regel: 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr

Nach § 35a Absatz 3 EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen für Handwerkerleistungen in Ihrem Haushalt, höchstens um 1.200 Euro im Jahr. Die Ermäßigung wird von der Steuer abgezogen, nicht vom Einkommen – sie wirkt also unabhängig vom Steuersatz.

Begünstigt sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, ausdrücklich aber nur die Arbeitskosten. Material ist nicht begünstigt.

Warum sollte der Lohnanteil im Angebot stehen?

Das Finanzamt erkennt nur an, was auf der Rechnung als Arbeitskosten ausgewiesen ist – Lohn, Maschinen- und Fahrtkosten samt der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Steht auf der Rechnung nur ein Gesamtpreis, lässt sich der Anteil nicht belegen.

Am einfachsten klären Sie das vor der Unterschrift: Bitten Sie darum, Lohn- und Materialkosten in Angebot und Rechnung getrennt auszuweisen. Der Angebotscheck weist darauf hin, wenn der Lohnanteil fehlt.

Bezahlt werden muss unbar, also per Überweisung auf das Konto des Betriebs. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

Kein Steuerbonus für geförderte Kosten

Für Maßnahmen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden – zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse –, ist die Steuerermäßigung nach § 35a Absatz 3 Satz 2 EStG ausgeschlossen. Wer für die Wärmepumpe den KfW-Zuschuss bekommt, kann dieselben Arbeitskosten nicht zusätzlich nach § 35a absetzen.

Bei energetischen Maßnahmen gibt es mit § 35c EStG eine eigene Steuerermäßigung als Alternative zur Förderung. Beides gleichzeitig für dieselbe Maßnahme geht nicht. Welche Variante sich rechnet, ist eine Frage für die Steuerberatung.

Welche Arbeiten zählen als Handwerkerleistung?

Begünstigt sind nach § 35a Absatz 3 EStG Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Dazu gehört fast alles, was im Rahmen einer energetischen Sanierung anfällt: der Austausch von Fenstern und Türen, die Dämmung von Dach oder Fassade, der Tausch der Heizung, die Montage einer Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach, Arbeiten am Zählerschrank, Gerüstbau und Malerarbeiten.

Entscheidend ist, dass die Arbeiten „in einem Haushalt" erbracht werden – also an der Wohnung, die Sie selbst bewohnen, einschließlich des dazugehörigen Grundstücks. Für vermietete Wohnungen gilt § 35a nicht; dort sind die Kosten Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung. Auch umgekehrt schließt § 35a Absatz 5 EStG eine doppelte Berücksichtigung aus: Was schon als Betriebsausgabe oder Werbungskosten zählt, kann nicht zusätzlich als Steuerermäßigung abgezogen werden.

Nicht begünstigt sind Arbeiten im Rahmen eines Neubaus. Die Steuerermäßigung ist für Maßnahmen im bestehenden Haushalt gedacht, nicht für die Errichtung eines neuen.

Wie viel bringt das in Euro?

Die Ermäßigung beträgt 20 Prozent der Arbeitskosten und ist auf 1.200 Euro im Jahr begrenzt. Diese Grenze erreichen Sie mit 6.000 Euro Arbeitskosten; was darüber liegt, wirkt sich im selben Jahr nicht mehr aus.

Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Zahlen: Eine Rechnung über einen Fenstertausch weist 4.000 Euro Arbeitskosten einschließlich Umsatzsteuer gesondert aus. 20 Prozent davon sind 800 Euro, um die sich Ihre Einkommensteuer verringert. Hätte die Rechnung nur einen Gesamtpreis genannt, wäre der Betrag nicht belegbar gewesen.

Daneben steht die Ermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Absatz 2 EStG, etwa für Gartenpflege oder Reinigung, mit einer eigenen Höchstgrenze. Beide Beträge werden getrennt ermittelt. Ein nicht ausgeschöpfter Rest der einen Grenze lässt sich weder auf die andere noch auf das nächste Jahr übertragen, und Handwerkerkosten lassen sich nicht als Dienstleistung umdeklarieren, um mehr herauszuholen.

Weil die Grenze je Kalenderjahr gilt, lohnt bei mehreren Gewerken ein Blick auf den Zeitpunkt der Zahlung. Maßgeblich ist das Jahr, in dem Sie bezahlen, nicht das Jahr der Arbeiten. Zwei größere Maßnahmen, deren Rechnungen in verschiedenen Jahren beglichen werden, können die Grenze zweimal ausschöpfen; eine Abschlagszahlung im Dezember zählt für das alte Jahr.

Sie haben ein Angebot vorliegen? Lassen Sie es gegen echte Angebote einordnen – die Vorschau mit Preis- und Förder-Ampel ist kostenlos.

Welche Belege verlangt das Finanzamt?

Nach § 35a Absatz 5 EStG ist Voraussetzung, dass Sie für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf das Konto des Betriebs erfolgt ist. Beides ist keine Formalie: Fehlt eines davon, gibt es die Ermäßigung nicht, egal wie eindeutig die Arbeiten belegt sind.

  • Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten (Lohn, Maschinen, Fahrt) und Materialkosten
  • Kontoauszug oder Überweisungsbeleg für jede Zahlung, auch für Abschläge
  • Bei Wohnungseigentum: die Jahresabrechnung der Gemeinschaft mit dem auf Sie entfallenden Anteil
  • Bei Mietwohnungen: die Nebenkostenabrechnung, sofern sie die begünstigten Kosten ausweist

§ 35a oder § 35c: was bei energetischen Maßnahmen besser passt

Für energetische Maßnahmen am selbst genutzten Wohneigentum gibt es neben der Förderung und neben § 35a eine dritte Möglichkeit: die Steuerermäßigung nach § 35c EStG. Sie bezieht sich nicht nur auf die Arbeitskosten, sondern auf die Aufwendungen für die Maßnahme insgesamt, und wird über drei Jahre verteilt. Voraussetzung ist unter anderem eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nach amtlichem Muster.

Die drei Wege schließen sich für dieselbe Maßnahme gegenseitig aus. Wer den Zuschuss für die Wärmepumpe bekommt, kann dieselben Kosten weder nach § 35a noch nach § 35c geltend machen. Welche Variante sich rechnet, hängt von Förderhöhe, Steuerlast, Höhe der Arbeitskosten und Zeitplan ab; eine allgemeine Antwort gibt es nicht. Den Vergleich sollten Sie vor dem Förderantrag anstellen, nicht danach – denn ist die Förderung einmal bewilligt und ausgezahlt, ist die Entscheidung gefallen.

Für den Angebotscheck heißt das: Er prüft, ob der Lohnanteil ausgewiesen ist, weil Sie ihn für § 35a brauchen, und ob die Fördervoraussetzungen erfüllt sind, weil Sie sie für den Zuschuss brauchen. Welchen Weg Sie gehen, ist eine steuerliche Entscheidung und gehört in die Steuerberatung.

Was Sie vor der Unterschrift klären sollten

Die meisten Fehler beim Steuerbonus entstehen nicht in der Steuererklärung, sondern beim Angebot. Wenn dort Lohn und Material in einer Summe stehen, steht es später auch so auf der Rechnung. Bitten Sie deshalb schon beim Angebot um die getrennte Ausweisung – für die Steuer, aber auch, weil Sie damit erkennen, wie viel Arbeitszeit der Betrieb kalkuliert hat.

Klären Sie außerdem, ob Sie für die Maßnahme eine Förderung beantragen wollen. Ist das der Fall, ist der Lohnanteil für § 35a ohne Bedeutung, und die Zeit gehört besser in die Fördervoraussetzungen. Ist es nicht der Fall, lohnt ein kurzer Blick, ob Sie im selben Jahr schon andere Handwerkerrechnungen bezahlt haben, die die Grenze von 1.200 Euro bereits ausschöpfen.

Die häufigsten Fehler beim Steuerbonus

Die meisten abgelehnten Anträge scheitern nicht an der Höhe, sondern an der Form. Diese Fehler kommen am häufigsten vor:

  • Die Rechnung nennt nur einen Gesamtpreis, der Lohnanteil ist nicht ausgewiesen
  • Ein Teil wurde bar bezahlt, etwa die Schlussrate bei der Abnahme
  • Materialkosten wurden in die Arbeitskosten eingerechnet
  • Für dieselben Kosten wurde zusätzlich eine Förderung bezogen
  • Die Arbeiten betreffen einen Neubau oder eine vermietete Wohnung

Häufige Fragen

Kann ich das Material auch absetzen?
Nein. Nach § 35a EStG zählen nur die Arbeitskosten einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten. Deshalb muss der Lohnanteil auf der Rechnung getrennt ausgewiesen sein.
Gilt der Steuerbonus auch für die geförderte Wärmepumpe?
Nicht für die Kosten, die gefördert werden. Öffentlich geförderte Maßnahmen sind nach § 35a Absatz 3 Satz 2 EStG ausgeschlossen.
Kann ich bar bezahlen?
Für den Steuerbonus nicht. Das Finanzamt verlangt eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Betriebs.
Kann ich Handwerkerkosten für eine vermietete Wohnung absetzen?
Nicht nach § 35a EStG. Bei vermieteten Wohnungen sind die Kosten Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Eine doppelte Berücksichtigung schließt § 35a Absatz 5 EStG aus.
In welchem Jahr zählen die Kosten?
In dem Jahr, in dem Sie bezahlen. Eine Abschlagszahlung im Dezember zählt für das laufende Jahr, die Schlusszahlung im Januar für das neue. Die Grenze von 1.200 Euro gilt je Kalenderjahr.

Quellen

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